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   BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21   

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BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 (https://dejure.org/2022,33241)
BVerfG, Entscheidung vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 (https://dejure.org/2022,33241)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Oktober 2022 - 1 BvL 3/21 (https://dejure.org/2022,33241)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Sonderbedarfsstufe im Asylbewerberleistungsrecht

    Niedrigere "Sonderbedarfsstufe" für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 BVerfGG, § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 AsylbLG vom 13.08.2019, § 44 Abs 1 AsylVfG 1992
    Sonderbedarfsstufe für in Sammelunterkünften lebende Asylsuchende gem § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG partiell unvereinbar - Übergangsregelung gemäß Tenor ab 01.09.2019

  • Wolters Kluwer

    Einführen einer "Sonderbedarfsstufe" für alleinstehende und in einer Sammelunterkunft wohnende Erwachsene; Anerkennen eines Regelbedarfs eines Asylbewerbers in Höhe der niedriger bemessenen Regelbedarfsstufe 2; Erzielen von Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften in ...

  • rewis.io

    Sonderbedarfsstufe für in Sammelunterkünften lebende Asylsuchende gem § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG partiell unvereinbar - Übergangsregelung gemäß Tenor ab 01.09.2019

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums; Leistungen für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Der objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums korrespondiert ein Leistungsanspruch, im Fall der Bedürftigkeit materielle Unterstützung zu erhalten. Der Anspruch erstreckt sich auf diejenigen Mittel, die zur ...

  • rechtsportal.de

    Einführen einer 'Sonderbedarfsstufe' für alleinstehende und in einer Sammelunterkunft wohnende Erwachsene; Anerkennen eines Regelbedarfs eines Asylbewerbers in Höhe der niedriger bemessenen Regelbedarfsstufe 2; Erzielen von Einsparungen durch gemeinsames ...

  • datenbank.nwb.de

    Sonderbedarfsstufe für in Sammelunterkünften lebende Asylsuchende gem § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG partiell unvereinbar - Übergangsregelung gemäß Tenor ab 01.09.2019

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Niedrigere Sonderbedarfsstufe für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alleinstehende Flüchtlinge in der Sammelunterkunft - und die Sonderbedarfsstufe

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen die Menschenwürde: Alleinstehenden Asylbewerbern steht mehr Geld zu

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Sonderbedarfsstufe im Asylbewerberleistungsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Höhere Leistungen für Asylbewerber bis zu ein Jahr rückwirkend!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Niedrigere „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - Kürzungen für alleinstehende Asylbewerber in Sammelunterkünften ...

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht tragfähig begründbar - Zur Verfassungswidrigkeit der Sonderbedarfsstufe für alleinstehende Erwachsene in Sammelunterkünften

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 37
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21
    Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht von diesem Grundsystem abweichende Sonderregelungen vor (dazu BVerfGE 132, 134 ), wonach teilweise das SGB XII entsprechend Anwendung findet.

    Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (BVerfGE 125, 175 m.w.N. - Höhe der Regelleistung I; ebenso BVerfGE 132, 134 - Höhe der Asylbewerberleistungen; siehe auch BVerfGE 137, 34 - Höhe der Regelleistung II; BVerfGE 142, 353 - Bedarfsgemeinschaft; BVerfGE 152, 68 - Sanktionen im Sozialrecht).

    Verfassungsrechtlich ist entscheidend, dass Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden und damit tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 142, 353 ).

    Das Grundrecht bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Der existenznotwendige Bedarf der Leistungsberechtigten muss stets gedeckt sein (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

    Eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus ausländischer Staatsangehöriger ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade von Menschen, die diesen Aufenthaltsstatus haben, belegt werden kann (vgl. BVerfGE 132, 134 m.w.N.).

    Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (vgl. BVerfGE 132, 134 ; vgl. auch BVerfGE 152, 68 ) .

    a) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zunächst darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Ist dies der Fall, stehen die Leistungen mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

    Schlicht gegriffene Zahlen genügen ebenso wenig wie Schätzungen ins Blaue hinein den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie nicht wenigstens im Ergebnis nachvollzogen werden können (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Aus den in der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigenden Menschenrechten (vgl. BVerfGE 74, 358 ; stRspr; für das Sozialleistungsrecht BVerfGE 132, 134 ) ergeben sich hier keine weiterreichenden Anforderungen als nach dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 132, 134 ; 134, 204 ; 148, 267 ).

    b) Auch aus den Pakten der Vereinten Nationen ergeben sich keine Anforderungen, die über jene des Grundgesetzes hinausgehen (vgl. BVerfGE 132, 134 ).

    Etwaige migrationspolitische Erwägungen könnten die Regelung demgegenüber von vornherein nicht tragen (vgl. BVerfGE 132, 134 ; oben Rn. 56).

    Eine Fortgeltung der Regelung ist demgegenüber anzuordnen, wenn mit der Nichtigkeit die Grundlage für existenzsichernde Leistungen entfallen würde (vgl. BVerfGE 125, 175 ), denn damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 119, 331 m.w.N.; 132, 134 ).

    Es besteht ein unabwendbares Bedürfnis nach einer Regelung, da das grundrechtlich garantierte Existenzminimum sonst nicht gesichert ist (vgl. BVerfGE 132, 134 ).

    1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, die Leistungen rückwirkend neu festzusetzen (vgl. BVerfGE 132, 134 ).

    Die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelung ist im Übrigen bei Kostenentscheidungen zugunsten der klagenden Hilfebedürftigen angemessen zu berücksichtigen, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 152, 68 ).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21
    Das Gericht orientiert sich zwar offensichtlich an einem öffentlich verfügbaren Muster, macht sich dessen Argumente aber erkennbar zu eigen (vgl. dazu BVerfGE 152, 68 ).

    Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (BVerfGE 125, 175 m.w.N. - Höhe der Regelleistung I; ebenso BVerfGE 132, 134 - Höhe der Asylbewerberleistungen; siehe auch BVerfGE 137, 34 - Höhe der Regelleistung II; BVerfGE 142, 353 - Bedarfsgemeinschaft; BVerfGE 152, 68 - Sanktionen im Sozialrecht).

    Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

    Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, dürfen im Ergebnis nicht verfehlt werden (vgl. BVerfGE 152, 68 ; stRspr).

    Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (vgl. BVerfGE 132, 134 ; vgl. auch BVerfGE 152, 68 ) .

    Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 125, 175 ; 152, 68 ; stRspr).

    Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache der Politik (BVerfGE 152, 68 m.w.N.).

    Ist dies der Fall, stehen die Leistungen mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

    Dabei verwehrt das Grundgesetz dem Gesetzgeber nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 142, 353 ; 152, 68 ; siehe auch BVerfGE 120, 125 ).

    Der Gesetzgeber darf den Gedanken der Subsidiarität verfolgen, wonach vorhandene Möglichkeiten der Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher Fürsorge haben (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

    Eine daran anknüpfende Schonung der begrenzten finanziellen Ressourcen des Staates sichert diesem künftige Gestaltungsmacht gerade auch zur Verwirklichung des sozialen Staatsziels (BVerfGE 152, 68 ).

    a) Der Nachranggrundsatz kann durch eine Pflicht zum vorrangigen Einsatz aktuell für Betroffene selbst verfügbarer Mittel aus Einkommen, Vermögen oder Zuwendungen Dritter zur Geltung gebracht werden (vgl. BVerfGE 142, 353 ; 152, 68 ).

    b) Das Grundgesetz steht auch einer Entscheidung des Gesetzgebers nicht entgegen, von denjenigen, die staatliche Leistungen der sozialen Sicherung in Anspruch nehmen, zu verlangen, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten zu lassen (BVerfGE 152, 68 ).

    Verfolgt der Gesetzgeber mit Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten das legitime Ziel, dass Menschen die eigene Hilfebedürftigkeit vermeiden oder überwinden, müssen diese Pflichten und Obliegenheiten den an diesem Ziel ausgerichteten Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen, dafür also geeignet, erforderlich und zumutbar sein (vgl. zu Mitwirkungspflichten BVerfGE 152, 68 ; zu strengeren Anforderungen an Maßnahmen der Durchsetzung BVerfGE 152, 68 ).

    Die Ausgestaltung der existenzsichernden Leistungen im Übrigen muss jedoch auch den weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 142, 353 ; 152, 68 ).

    Vielmehr kann dem Nachranggrundsatz staatlicher Leistungen zur Sicherung der eigenen Existenz auch dadurch Rechnung getragen werden, dass von Bedürftigen verlangt wird, ihre Hilfebedürftigkeit selbst zu überwinden oder einen Bedarf für existenzsichernde Leistungen gar nicht erst eintreten zu lassen (vgl. BVerfGE 152, 68 ; oben Rn. 62).

    Ausgehend davon kann der Gesetzgeber den Bezug existenzsichernder Leistungen grundsätzlich an die Erfüllung der Obliegenheit knüpfen, tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, die Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

    Durch die Schonung der begrenzten finanziellen Ressourcen des Staates wird dessen künftige Gestaltungsmacht gerade auch zur Verwirklichung des sozialen Staatsziels gesichert (vgl. BVerfGE 152, 68 ).

    Die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelung ist im Übrigen bei Kostenentscheidungen zugunsten der klagenden Hilfebedürftigen angemessen zu berücksichtigen, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 152, 68 ).

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21
    Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (BVerfGE 125, 175 m.w.N. - Höhe der Regelleistung I; ebenso BVerfGE 132, 134 - Höhe der Asylbewerberleistungen; siehe auch BVerfGE 137, 34 - Höhe der Regelleistung II; BVerfGE 142, 353 - Bedarfsgemeinschaft; BVerfGE 152, 68 - Sanktionen im Sozialrecht).

    Verfassungsrechtlich ist entscheidend, dass Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden und damit tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 142, 353 ).

    Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

    Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen (BVerfGE 142, 353 ).

    Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfGE 137, 34 ; 142, 353 ).

    Ist dies der Fall, stehen die Leistungen mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

    Die Leistungen müssen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfGE 142, 353 ).

    Dabei verwehrt das Grundgesetz dem Gesetzgeber nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 142, 353 ; 152, 68 ; siehe auch BVerfGE 120, 125 ).

    Auch der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt (BVerfGE 142, 353 ).

    a) Der Nachranggrundsatz kann durch eine Pflicht zum vorrangigen Einsatz aktuell für Betroffene selbst verfügbarer Mittel aus Einkommen, Vermögen oder Zuwendungen Dritter zur Geltung gebracht werden (vgl. BVerfGE 142, 353 ; 152, 68 ).

    Allerdings ist eine Anrechnung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn zivilrechtlich kein oder nur ein geringerer Unterhaltsanspruch besteht (BVerfGE 142, 353 m.w.N.).

    Nicht angerechnet werden darf, was zu leisten die Verpflichteten außerstande sind oder was sie ohne rechtliche Verpflichtungen erkennbar nicht zu leisten bereit sind (BVerfGE 142, 353 m.w.N.).

    Eine Grenze kann die Anrechnung auch in der Selbstbestimmung der Beteiligten oder anderen Grundrechten finden (vgl. BVerfGE 142, 353 ).

    Andere Grundrechte als Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vermögen für die Bemessung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums im Sozialrecht grundsätzlich keine weiteren Maßstäbe zu setzen (vgl. BVerfGE 142, 353 wie schon BVerfGE 125, 175 ).

    Die Ausgestaltung der existenzsichernden Leistungen im Übrigen muss jedoch auch den weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 142, 353 ; 152, 68 ).

    Diese Prüfung bezieht sich nur auf die Höhe der Leistungen in der Gesamtschau (vgl. BVerfGE 137, 34 ; 142, 353 ).

    aa) Bei der Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs kann nicht nur ein zumutbarer Einsatz von Einkommen, Vermögen und Zuwendungen Dritter und ein gegenseitiges tatsächliches Einstehen füreinander von sich nahestehenden Personen in einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 142, 353 ; oben Rn. 61).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21
    Die Höhe der Leistungen bestimmt der Gesetzgeber gemäß § 28 SGB XII und dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG; dazu auch BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ) auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) mit Hilfe von Sonderauswertungen.

    Es handelt sich um pauschalierte "Regelbedarfe", nicht um einen Warenkorb (vgl. dazu BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ); die Betroffenen sollen mit dem als Gesamtsumme ausgezahlten Budget eigenständig wirtschaften können und etwaige höhere Bedarfe durch Ansparen über die Zeit ausgleichen (dazu BTDrucks 18/9984, S. 27; vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ), also mit den Regelbedarfsleistungen eigenverantwortlich umgehen (vgl. § 27a Abs. 3 Satz 2 SGB XII).

    Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (BVerfGE 125, 175 m.w.N. - Höhe der Regelleistung I; ebenso BVerfGE 132, 134 - Höhe der Asylbewerberleistungen; siehe auch BVerfGE 137, 34 - Höhe der Regelleistung II; BVerfGE 142, 353 - Bedarfsgemeinschaft; BVerfGE 152, 68 - Sanktionen im Sozialrecht).

    Verfassungsrechtlich ist entscheidend, dass Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden und damit tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 142, 353 ).

    Das Grundrecht bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Der existenznotwendige Bedarf der Leistungsberechtigten muss stets gedeckt sein (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

    Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 125, 175 ; 152, 68 ; stRspr).

    a) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zunächst darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Ist dies der Fall, stehen die Leistungen mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

    Schlicht gegriffene Zahlen genügen ebenso wenig wie Schätzungen ins Blaue hinein den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie nicht wenigstens im Ergebnis nachvollzogen werden können (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Dabei verwehrt das Grundgesetz dem Gesetzgeber nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 142, 353 ; 152, 68 ; siehe auch BVerfGE 120, 125 ).

    Andere Grundrechte als Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vermögen für die Bemessung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums im Sozialrecht grundsätzlich keine weiteren Maßstäbe zu setzen (vgl. BVerfGE 142, 353 wie schon BVerfGE 125, 175 ).

    Anders als bei in einer Wohnung zusammenlebenden Paaren (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ; vgl. auch BTDrucks 18/9984, S. 84 f.) kann der Gesetzgeber bei Alleinstehenden in einer Sammelunterkunft auch unter Berücksichtigung der in den vorliegenden Stellungnahmen geschilderten tatsächlichen Situation nicht als Regelfall unterstellen, dass sie mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern tatsächlich gemeinsam "aus einem Topf" wirtschafteten und insofern mit Paarhaushalten vergleichbar seien (so aber BTDrucks 19/10052, S. 19 f., 23 ff.).

    Eine Fortgeltung der Regelung ist demgegenüber anzuordnen, wenn mit der Nichtigkeit die Grundlage für existenzsichernde Leistungen entfallen würde (vgl. BVerfGE 125, 175 ), denn damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 119, 331 m.w.N.; 132, 134 ).

    Die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelung ist im Übrigen bei Kostenentscheidungen zugunsten der klagenden Hilfebedürftigen angemessen zu berücksichtigen, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 152, 68 ).

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21
    Die Höhe der Leistungen bestimmt der Gesetzgeber gemäß § 28 SGB XII und dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG; dazu auch BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ) auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) mit Hilfe von Sonderauswertungen.

    Die Leistungen sind an durchschnittlichen Verbrauchsausgaben verschiedener Haushaltstypen - Einpersonenhaushalte und Familienhaushalte - in den unteren Einkommensgruppen orientiert (vgl. BVerfGE 137, 34 ), die auf den Bedarf zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz verweisen.

    Es handelt sich um pauschalierte "Regelbedarfe", nicht um einen Warenkorb (vgl. dazu BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ); die Betroffenen sollen mit dem als Gesamtsumme ausgezahlten Budget eigenständig wirtschaften können und etwaige höhere Bedarfe durch Ansparen über die Zeit ausgleichen (dazu BTDrucks 18/9984, S. 27; vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ), also mit den Regelbedarfsleistungen eigenverantwortlich umgehen (vgl. § 27a Abs. 3 Satz 2 SGB XII).

    a) Um jeweils den aktuellen Bedarf sichern zu können, wird die Höhe der Leistungen in den Jahren, in denen keine Neuermittlung erfolgt, nach § 28a Abs. 1 SGB XII mit der sich nach § 28a Abs. 2 SGB XII ergebenden Veränderungsrate durch Verordnung (§ 40 SGB XII) fortgeschrieben (dazu BVerfGE 137, 34 ).

    Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (BVerfGE 125, 175 m.w.N. - Höhe der Regelleistung I; ebenso BVerfGE 132, 134 - Höhe der Asylbewerberleistungen; siehe auch BVerfGE 137, 34 - Höhe der Regelleistung II; BVerfGE 142, 353 - Bedarfsgemeinschaft; BVerfGE 152, 68 - Sanktionen im Sozialrecht).

    Verfassungsrechtlich ist entscheidend, dass Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden und damit tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

    a) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz zunächst darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfGE 137, 34 ; 142, 353 ).

    Ist dies der Fall, stehen die Leistungen mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ; 152, 68 ).

    Schlicht gegriffene Zahlen genügen ebenso wenig wie Schätzungen ins Blaue hinein den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie nicht wenigstens im Ergebnis nachvollzogen werden können (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Strenge Anforderungen ergeben sich aber bereits nach dem Grundgesetz, wenn der Gesetzgeber hinsichtlich unterschiedlicher Personengruppen unterschiedliche Maßstäbe anlegt (vgl. BVerfGE 137, 34 ; oben Rn. 56).

    Diese Prüfung bezieht sich nur auf die Höhe der Leistungen in der Gesamtschau (vgl. BVerfGE 137, 34 ; 142, 353 ).

    Anders als bei in einer Wohnung zusammenlebenden Paaren (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ; vgl. auch BTDrucks 18/9984, S. 84 f.) kann der Gesetzgeber bei Alleinstehenden in einer Sammelunterkunft auch unter Berücksichtigung der in den vorliegenden Stellungnahmen geschilderten tatsächlichen Situation nicht als Regelfall unterstellen, dass sie mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern tatsächlich gemeinsam "aus einem Topf" wirtschafteten und insofern mit Paarhaushalten vergleichbar seien (so aber BTDrucks 19/10052, S. 19 f., 23 ff.).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21
    Das Bundesverfassungsgericht ist für die Überprüfung der vorgelegten Regelung nach Maßgabe der Grundrechte zuständig, denn sie ist jedenfalls nicht vollständig unionsrechtlich determiniert (vgl. BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; 158, 1 - Ökotox-Daten).

    Hingegen kommt es für die Zulässigkeit der Vorlage nicht darauf an, dass einschlägiges Unionsrecht auf den Kläger des Ausgangsverfahrens gar nicht erst Anwendung findet (vgl. auch BVerfGE 152, 152 ).

    a) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (zur Bedeutung der Rechtsprechung bei der Auslegung des Grundgesetzes BVerfGE 148, 296 ; 152, 152 ) stellt insbesondere dann hohe Anforderungen an die Rechtfertigung abgesenkter Sozialleistungen, wenn inländische und ausländische Staatsangehörige insoweit ungleich behandelt werden (vgl. EGMR, Gaygusuz v. Austria, Urteil vom 16. September 1996, Nr. 17371/90, § 42; Poirrez v. France, Urteil vom 30. September 2003, Nr. 40892/98, § 46).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21
    Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit kann grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen von Personen einbezogen werden, von denen in einer Gemeinschaft ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 87, 234 ; auch BVerfGE 75, 382 ).

    Maßgebend sind insoweit nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse, also das tatsächliche Wirtschaften "aus einem Topf" (vgl. BVerfGE 75, 382 ; 87, 234 ).

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21
    Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit kann grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen von Personen einbezogen werden, von denen in einer Gemeinschaft ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 87, 234 ; auch BVerfGE 75, 382 ).

    Maßgebend sind insoweit nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse, also das tatsächliche Wirtschaften "aus einem Topf" (vgl. BVerfGE 75, 382 ; 87, 234 ).

  • SG Frankfurt/Main, 14.01.2020 - S 30 AY 26/19

    AsylbLG-Bedarfsstufe 1 statt 2 in Gemeinschaftsunterkünften

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21
    Empirische Erkenntnisse zu Einsparungen fehlen (so im Ergebnis auch SG Landshut, Beschlüsse vom 24. Oktober 2019 - S 11 AY 64/19 ER -, Rn. 56, und vom 23. Januar 2020 - S 11 AY 79/19 ER -, Rn. 44; dem folgend SG Freiburg, Beschluss vom 20. Januar 2020 - S 7 AY 5235/19 ER -, Rn. 38 f.; SG München, Beschluss vom 10. Februar 2020 - S 42 AY 82/19 ER -, Rn. 57; SG Frankfurt (Main), Beschluss vom 14. Januar 2020 - S 30 AY 26/19 ER -, Rn. 19; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juni 2020 - L 9 AY 22/19 B ER -, Rn. 19, und dem folgend SG Bremen, Beschluss vom 3. Juli 2020 - S 39 AY 55/20 ER -, Rn. 21 ff.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 23. März 2020 - L 8 AY 4/20 B ER -, Rn. 38).

    Zu unterstellen ist ein solcher Minderbedarf im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG daher nicht (so auch SG Hannover, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - S 53 AY 107/19 -, Rn. 5; SG Frankfurt (Main), Beschluss vom 14. Januar 2020 - S 30 AY 26/19 ER -, Rn. 20).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21
    Eine Maßnahme ist erst dann nicht mehr in diesem Sinne geeignet, wenn sie die Erreichung dieses Zwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt(vgl. BVerfGE 158, 282 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 206/14

    Verfassungsbeschwerde gegen eine im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • EGMR, 16.09.1996 - 17371/90

    GAYGUSUZ v. AUSTRIA

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

  • SG Landshut, 24.10.2019 - S 11 AY 64/19

    Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Eilrechtsschutz

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.06.2020 - L 9 AY 22/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • SG Hannover, 20.12.2019 - S 53 AY 107/19

    Gewährung von Leistungen für Asylbewerber in Höhe der Bedarfssätze bei Einführung

  • EGMR, 30.09.2003 - 40892/98

    KOUA POIRREZ c. FRANCE

  • LSG Sachsen, 23.03.2020 - L 8 AY 4/20
  • SG Landshut, 23.01.2020 - S 11 AY 79/19

    Teleologische Reduktion der Anspruchseinschränkung nach dem

  • SG München, 10.02.2020 - S 42 AY 82/19

    Teleologische Reduktion der Anspruchseinschränkung nach dem

  • SG Freiburg, 20.01.2020 - S 7 AY 5235/19

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe

  • LSG Baden-Württemberg, 13.02.2020 - L 7 AY 4273/19
  • SG Bremen, 03.07.2020 - S 39 AY 55/20
  • BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - Nachzahlung von Analogleistungen gem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2024 - L 2 AS 39/24

    Regelbedarfserhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nicht evident unzureichend

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe und der Art der Leistungen zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11, Rn. 38 f. bei juris mwN; dass., Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21, Rn. 55 bei juris).

    Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21, Rn. 58 bei juris; dass., Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11, Rn. 41 bei juris).

    Jenseits dieser Evidenzkontrolle wird im Übrigen überprüft, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11, Rn. 42 mwN bei juris; dass., Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21, Rn. 59 bei juris).

    Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache der Politik (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21, Rn. 57 bei juris).

  • BSG, 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Auch das BVerfG hat zuletzt erneut betont, dass der Gesetzgeber den Bezug existenzsichernder Leistungen grundsätzlich an die Erfüllung der Obliegenheit knüpfen kann, tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, die Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern (BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - juris RdNr 75 - zur Veröffentlichung in BVerfGE 163 vorgesehen) ; eine solche Möglichkeit zur inländischen Bedürftigkeitsvermeidung liegt grundsätzlich in der Rückkehr in das Heimatland (dazu näher BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R - RdNr 38 ff - zur Veröffentlichung in BSGE 134, 45 und SozR 4-1100 Art. 1 Nr. 20 vorgesehen) .
  • LSG Bayern, 30.10.2023 - L 8 AY 33/23

    Asylbewerberleistungsgesetz: Angabe eines falschen Geburtsdatums als

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21) steht einer Gewährung höherer Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (hier: nach Bedarfsstufe 1 anstelle der Bedarfsstufe 2) im Wege eines Überprüfungsverfahrens nicht entgegen.

    Die fehlerhafte Rechtsanwendung folgt noch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21).

    Dies bedeutet nach der Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21) noch, dass an die Stelle der 18monatigen Wartezeit eine 15monatige tritt.

    Die nach dem Wortlaut vorgesehen umfassende Auslegung begegnet nämlich verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - juris), so dass im Wege der normerhaltenden teleologischen Reduktion das beschriebene Tatbestandsmerkmal in die Vorschrift hineinzulesen ist.

    Der vom Senat getroffenen Auslegung steht auch nicht die Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21) bzw. die dort getroffene Anordnung entgegen.

  • BSG, 06.06.2023 - B 4 AS 86/21 R

    Anspruch auf Alg II bei gleichzeitigem Bezug von BAföG; Unterkunftskostenzuschuss

    Die Berücksichtigung der Leistungen nach dem BAföG als Einkommen verstößt auch nicht gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (zu diesem zuletzt BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - NJW 2023, 37 RdNr 53 ff mwN) .
  • BSG, 15.02.2023 - B 4 AS 2/22 R

    Gemischte Bedarfsgemeinschaft zwischen einem Leistungsempfänger gemäß dem SGB XII

    Anders als bei der für verfassungswidrig erklärten Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG über die Sonderbedarfsstufe 2 für eine in einer Sammelunterkunft untergebrachte alleinstehende erwachsene Person (dazu BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - zur Veröffentlichung in BVerfGE 163 vorgesehen) , begründet § 20 Abs. 4 SGB II auch keine Obliegenheit des Leistungsberechtigten, sondern es handelt sich um eine Ausgestaltung des Leistungsrechts, bei der der Gesetzgeber zulässigerweise von vornherein von einem geringeren Gesamtbedarf und in der Folge einem geringeren individuellen Anspruch ausgegangen ist (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 [230] = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 RdNr 154; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 [83] = SozR 4-4200 § 20 Nr. 20 RdNr 100; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 [373] = SozR 4-4200 § 9 Nr. 15 RdNr 44 ff) .
  • VG Gera, 10.08.2023 - 1 E 564/23

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund Mitgliedschaft in der

    Soweit der AfD-LVTh darin einen deutlich abgesenkten Versorgungs- und Unterbringungsstandard für Asylbewerber fordert, ist zum einen zu berücksichtigen, dass auch in der vom AfV zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, zitiert nach Juris) keine bestimmten verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards bei den Leistungssätzen festgelegt wurden, sondern dem Gesetzgeber hinsichtlich Art und Umfang der Leistungen vielmehr ein Gestaltungsspielraum eingeräumt worden ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12.5.2021 - 1 BvR 2682/17 - Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 -, jeweils zitiert nach Juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.03.2024 - L 2 AS 230/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Rente wegen

    Maßgabelich dafür sind nach Rechtsprechung des BVerfG nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse, also "das tatsächliche Wirtschaften ?aus einem Topf'" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - juris Rn. 39; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 1 BvL 3/21 - juris Rn. 61; Silbermann in: Luik/Harich, a.a.O., § 9 Rn. 32).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2023 - L 8 AY 18/23

    Asylbewerberleistungen; einstweilige Anordnung; Gemeinschaftsunterkunft;

    Wegen der sich aus der Entscheidung des BVerfG zu der Sonderbedarfsstufe 2 für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften nach § 2 Abs. 1 S 4 Nr. 1 AsylbLG (BVerfG v. 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - juris Rn 74 ff.) ergebenden Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Parallelvorschrift § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit b AsylbLG und der damit ganz überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind in Eilverfahren insoweit keine hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) zu stellen (Aufgabe von LSG Niedersachsen-Bremen v 09.07.2020 - L 8 AY 52/20 B ER - juris Rn. 28 ff.).

    Das BVerfG hat mit seinem am 23.11.2022 veröffentlichten Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - entschieden, dass die Sonderbedarfsstufe 2 für eine in einer Sammelunterkunft untergebrachte alleinstehende erwachsene Person nach der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbar ist (Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums).

    Dafür haben sich bei einem gemeinsamen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG) oder Aufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) keine Anhaltspunkte ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - juris Rn. 74 ff.).

  • BSG, 07.09.2023 - B 5 R 75/23 B
    Soweit der Kläger auf den inzwischen ergangenen Beschluss des BVerfG vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21) hinweist, ergibt sich daraus kein erneuter Klärungsbedarf (vgl zu den Umständen, unter denen eine höchstrichterlich bereits entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsfähig werden kann, zB BSG Beschluss vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 10 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 30.03.2023 - L 7 AS 797/21
    Die Rechtsprechung des BVerfG aus den Jahren 2010 und 2014 hinsichtlich der Bedarfsstufen der Regelsatzleistungen sei durch die EVS 2018 und durch die Entscheidung des BVerfG vom 19. Oktober 2022 - 1 BvL 3/21 - faktisch überholt.

    Ebenso ergibt sich keine andere Bewertung der vorliegenden Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21), mit welchem das BVerfG § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der Fassung vom 13. August 2019 insoweit für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat, wie für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.07.2023 - L 10 AS 311/19

    Unionsbürger - Leistungsausschluss unter SGB II und SGB XII - faktischer Inländer

  • LSG Baden-Württemberg, 30.03.2023 - L 7 AS 2274/21
  • LSG Baden-Württemberg, 30.03.2023 - L 7 AS 3508/21
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2022 - L 7 AS 3507/21
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2023 - L 2 AS 897/23
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2022 - L 19 AS 929/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

  • LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 7 AY 335/23

    Beschränkung der Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG bei ersichtlicher

  • BVerwG, 22.08.2023 - 9 BN 1.23
  • BSG, 07.09.2023 - B 5 R 44/23 B
  • LSG Hessen, 20.12.2022 - L 4 AY 28/22
  • LSG Hessen, 20.12.2022 - L 4 AY 28/22 B ER
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